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Satzung

Die Satzung als PDF zum Download hier: Satzung-2014

Satzung des Leuchtturmfabrik e.V.

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Leuchtturmfabrik e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen. Der Verein kann lokale Gruppen und überörtliche Fachgruppen (zusammen: „Leuchtturmfabrik-Gruppen“) haben und kann Regionalbüros betreiben.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck, Ziele, Mittelverwendung

„Sei Du selbst das Licht, das Du Dir wünschst in dieser Welt.“
(Mahatma Gandhi)

Präambel

Der Verein Leuchtturmfabrik e.V. beschäftigt sich in besonderer Weise mit umfassenden Methoden des wertschätzenden Miteinanders. Der Verein setzt sich ein für soziales, körperliches und seelisches Wohlbefinden im Einklang mit der Natur, eingebettet in eine wertschätzende, nachhaltige, funktionierende Gesellschaft.

Der Verein verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke:

  • Öffentliche Gesundheit
  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Volksbildung
  • Verbraucherberatung

Wir führen durch oder organisieren:

  • Vermittlung des Prinzips Selbstverantwortung sowie die Aktivierung der Selbstheilungskräfte
  • Unterrichtung in Alternativen Heilmethoden
  • Ernährungsberatung
  • Psychologische individuelle Beratung
  • Aufzeigen der Verbindung von Ernährung und körperlicher Gesundheit
  • Kurse in Yoga, Meditation, Massage und körperlicher Fitneß speziell für Eltern, Kinder und Jugendliche
  • Organisation und Betrieb von Literatur-Cafes, Lesungen und Tauschbörsen zum Austausch von Fachliteratur
  • Organisation und Betrieb von Repair-Cafes zur Vermittlung, wie Dinge selbst repariert werden können (Repair-Kurse)
  • Wir informieren zu ressourcenschonendem, nachhaltigem Werteerhalt
  • Vermittlung von Kontakten der Interessierten untereinander
  • Organisation von Treffpunkten, Stammtischen, Bildungsreisen
  • Betrieb von Lebenshäusern als Orte der Gesundheit, Familie und Bildung
  • Anmieten und Vermieten von Räumen an Privatpersonen zur Durchführung von Kursen (Prinzip: jeder kann einen Vortrag halten und dadurch in seine Kraft kommen)
  • Öffentlichkeitsarbeit zu allen Themen

Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

Öffentliche Gesundheit:

  • Stimmbildung, Atemtraining, Logopädie, gewaltfreie Kommunikation
  • Behandlung von LRS (Lese-Rechtschreibschwäche) speziell bei Kindern und Jugendlichen sowie Begleitung von betroffenen Personen (Eltern, Geschwister)
  • Hausaufgabenbetreuung
  • Übungen zur Körperwahrnehmung, zum Beispiel Yoga
  • Massage, Anleitung zur Selbsthilfe (in der Massage), vorbeugende Gesundheitshilfe durch Vermittlung von (Anatomie-) Kenntnissen im Aufbau des Körpers sowie des Bewegungsapparates
  • Vorbeugung und Behandlung von muskulären Verspannungen
  • Ernährungsberatung, Vermittlung von Grundlagen der Ernährung
  • Entspannungstraining und Stressreduktion
  • psychologische Beratung
  • Gründung und Organisation von Selbsthilfegruppen in den genannten Bereichen, z.B. Eltern helfen Jugendlichen, gemeinsamer Sport, gemeinsames Zubereiten von Speisen

Kinder- und Jugendhilfe:

  • Durchführung von Projekten, in denen Kinder Naturerfahrungen machen, Kindern und Jugendlichen einen Freiraum eröffnen, in denen sie eigene sinnliche Erfahrungen mit der Natur und Wachstums- und Vergehensprozesse machen können
  • Zusammenarbeit mit Kindergruppen, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Museen und umweltpädagogischen Einrichtungen, Gartenbau- und Landschaftsbetrieben, Umweltschutzverbänden
  • Beratung und Begleitung bei der Erziehung / dem Umgang von und mit Kindern und Jugendlichen
  • Betreuung von Jugendlichen, Beratung der Eltern

Verbraucherberatung:

  • Unterstützung bei der Pflege und Reparatur von Gegenständen des täglichen Bedarfs, z.B. Möbel, Fahrräder, Porzellan, Geschirr, Textilien, Spielzeug, Kleingeräte, Handies, Computer – sämtliche mit dem Ziel der längeren (ökonomischeren) Nutzung
  • Beratung bei der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Langlebigkeit (lohnt sich eine Reparatur?)
  • Qualitäts- und Leistungsvergleiche bei der Anfälligkeit von Geräten auf Defekte, Untersuchung auf Vorhandensein der Reparaturfreundlichkeit oder Reparaturanfälligkeit von Geräten (Beispiel: Ist ein Gerät leicht oder schwer zu öffnen? Sind Teile austauschbar oder fest verbaut?)
  • Wirtschaftlichkeitsvergleiche im Hinblick auf den Stromverbrauch, Vergleiche des gesamten Kosten- Nutzen-Verhältnisses von Geräten und Gebrauchsgegenständen über die gesamte Nutzungsdauer.

Volksbildung:

  • Hilfe zur Selbsthilfe, Vorträge und Kurse in den genannten Bereichen
    • Gesundheitsberatung: was kann jeder selber tun für eine gute Gesundheit?
    • Förderung der Selbständigkeit bei Kindern und Jugendlichen und damit Entlastung der Eltern
  • Ernährungsberatung
    • Vermittlung der Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes im Hinblick auf Nahrungsergänzungen und schädliche oder förderliche Zusatzstoffe und Dosierungen
    • Aufklärung in Fragen wie zum Beispiel: Wieviel Wasser täglich ist gesund? Können zuviele Vitamine auch schaden? Welche Informationsquellen sind öffentlich zugänglich?
  • Erziehungsberatung und Bildung
    • Vermitteln von Methoden zur Stressreduktion im Alltag, speziell aber nicht ausschließlich mit Kindern und Jugendlichen, Yoga, Entspannungstraining
    • Vermitteln der Methode „gewaltfreie Kommunikation nach Rosenberg“
    • Aufklärung über die Wirksamkeit der Förderung der Eigenverantwortlichkeit
    • Unterstützung in der Ausbildung einer individuellen, allgemeinen Unabhängigkeit
  • Verbraucherberatung
    • Kurse in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, so dass die Verbraucher die Wirtschaftlichkeitsberechnungen selber durchführen können
    • Vermittlung von Literatur zu den genannten Themen
  • Anlage und Betrieb einer Bibliothek mit Büchern zu den drei großen Themen (Gesundheit, Kinder/Jugend, Verbraucherberatung)
  • Einladung und Ermutigung und Begleitung zum Austausch der Mitglieder sowie Nicht-Mitglieder untereinander durch Lesungen und Bücher-Tauschbörsen mit speziell diesen drei Themen
  • Vermittlung von Werten und Gemeinschaft durch Beratung und Information
  • Betrieb der Plattform zur Vermittlung von Veranstaltungen deren Zweck es ist, Mitglieder zu animieren, ihr eigenes Wissen (an Mitglieder und Nicht-Mitglieder) weiterzugeben durch eigene Vorträge und Weitergabe des Fachwissens in den genannten Bereichen
  • Förderung der gemeinschaftlichen Volksbildung und der gemeinschaftliche Austausch von Wissen und Erfahrungen

Der Verein kann:

  • Mittel zu diesen oder anderen steuerbegünstigten Zwecken einnehmen und ausgeben.
  • Mittel, sofern sie beim Empfänger ausschließlich zu diesen Zwecken oder anderen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen oder an sie weiterleiten.
  • Sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
  • Gemeinnützige Stiftungen errichten.
  • Zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen oder Lizenzen vergeben. Eine hierin etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist ausnahmslos den ideellen, gemeinnützigen Zwecken des Vereins untergeordnet.

Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.
  • Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Vereinsmitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen.
  • Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Dem Vereinsvermögen wachsen Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

Mitgliedschaftsarten

In der Bundesrepublik Deutschland fühlen sich viele Menschen den Zielen der Leuchtturmfabrik verbunden und unterstützen den Verein auf unterschiedliche Weise.

Der Verein hat:

  • Stimmberechtigte Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenamtliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Mitgliedschaften

Der Verein hat 7 stimmberechtigte Mitglieder. Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigtes Mitglied kann nicht werden, wer seine Einkünfte überwiegend aus Mitteln des Vereins oder eines mit dem Verein verbundenen Rechtsträgers bezieht, es sei denn es handelt sich um Mitarbeiter/innen des Vereins.

Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer die Zwecke und Ziele des Vereins unterstützt, sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat, keine Interessenkonflikte aufgrund einer Tätigkeit für Regierungen oder wirtschaftliche oder politische Interessengruppen hat und wer schließlich in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er/sie sich aktiv für die Zwecke und Ziele der Leuchtturmfabrik und ihrer Verwirklichung einsetzt.

Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Fördermitglied können auch alle sonstigen juristischen Personen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

Ehrenamtliches Mitglied kann werden, wer die Zwecke und Ziele dieser Satzung anerkennt, fördert und den Verein unterstützt.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat oder wem von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

Mitgliedschaftsrechte

Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte (§21-§79 BGB).
Fördermitglieder, ehrenamtliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.

Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung dieser Satzung und zur Förderung der Zwecke und Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied endet

(a) mit dem Tode,

(b) durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden kann,

(d) durch Ausschluss nach Abstimmung der stimmberechtigten Mitglieder.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Der Vorstand
  • Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder
  • Die Geschäftsführung
  • Der Beirat

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung.

Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder

  • Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder mindestens zwei der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangen.
  • Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder
    • Bestimmt die Satzung
    • Beruft den Vorstand
    • Entlastet den Vorstand
  • Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden.
  • Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.
  • Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Stimmberechtigte Mitglieder werden vom Vorstand durch einfachen Brief oder Email, alle anderen per Email oder anderer geeigneter Bekanntmachung unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen/eingeladen. Einzuladen sind auch die Ehrenmitglieder. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Datum der Absendung). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie schriftlich an die letzte bekannte Adresse abgesendet wurde.
  • Einzuladen sind alle stimmberechtigten Mitglieder. Es können Gäste eingeladen werden.
  • Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes können die Geschäftsführung, jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Die Vorgeschlagenen, die Antragsteller und die Geschäftsführung haben Rederecht. Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung und über weitere Wahlvorschläge, beschließt die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  • Die Versammlung wird von einem stimmberechtigten Mitglied geleitet, auf das sich der Vorstand geeinigt hat. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  • Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein stimmberechtigtes Mitglied sein muss.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung  ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Sie ist Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Die Geschäftsführung ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen. Die Geschäftsführung ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören u.a.:

  • Vertretung des Vereins im Sinne der Zwecke und Ziele
  • Erhaltung des Vereinsvermögens
    • Erhebung der Beiträge
    • Geltendmachung von Forderungen und Ansprüchen des Vereins
    • Abwehr von unberechtigten Forderungen
    • Schutz des Vereins vor Konkurs
  • Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Amtsgericht
    • Anmeldungen, Abmeldungen
    • Bekanntgabe von Satzungsänderungen
    • Übermittlung von Protokollen
    • Weitergabe von Mitteilungen des Amtsgerichtes
  • Buchführungspflicht
  • Sorgfaltspflicht

Beirat

Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen. Der Beirat setzt sich zusammen aus Personen der Wirtschaft, Wissenschaft oder verbundenen Organisationen mit ähnlichen Zielen. Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen. Beiratsmitglied kann auch werden, wer nicht Mitglied im Verein ist. Seine Aufgaben nimmt er wahr durch:

  • Beratung zu vom Vorstand vorgesehen Aktivitäten
  • Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Beiträge

  • Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig, ausgenommen sind Ehrenmitglieder.
  • Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung. In der Beitragsordnung sind die Art und Höhe der Beiträge geregelt.

Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse, Protokollierung, Öffentlichkeitsarbeit

Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
Der Verein informiert lokale und überregionale Medien regelmäßig über Ziele, Aktivitäten und Ergebnisse der Vereinsarbeit.

Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern ausschließlich im Rahmen der Aufgaben des Vereins. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter erfolgt.

Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an regionale steuerbegünstigte Körperschaften zum Zwecke der Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

 

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